des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen die ABG-Bestimmungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.
Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu übernehmen. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wird eine unzulässige Bestimmung verwendet, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, welche meist ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz zulässige.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.
Sind AGB nötig?
Eine gesetzliche AGB-Pflicht gibt es in Deutschland für Unternehmen nicht. Trotzdem sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreichend oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passend ist.
Ferner ermöglichen sie es, unzweckmäßige Gesetze durch eigene Regelungen fortzuentwickeln bzw. bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z.B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden).
Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.
Wie sind AGB zu gestalten?
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Sie müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.
Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:
Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.
Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät!
Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.
Bei auf elektronischem Wege zu schließenden Verträgen reicht es nach Ansicht einiger Gerichte nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen (LG Essen 16 O 416/02). Bei Angeboten im Internet muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Technisch kann dies erfolgen, indem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative "Einbeziehung der AGB" angeklickt wurde. Besonders umfangreiche AGB muss der Interessent durch Herunterladen kostenlos kopieren können.
Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können, und zwar vor dem Vertragsschluss.
Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem!), was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnde AGB nachträglich genehmigt.
Bei Vertragsangeboten im Internet sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken.
Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache abgefasst werden.
Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.
Ist jede Klausel wirksam?
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden häufig nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 ff. BGB, die unter anderem Kataloge von verbotenen Klauseln enthalten.
Unwirksam sind danach z.B. die Klauseln:
1. in Verträgen mit Endverbrauchern
Eine Bestimmung in den AGB, nach denen eine Haftung des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam.
Unzulässig ist auch eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen. Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff BGB. Zum Nachteil des Verbrauchers kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abbedungen werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
Ein Abtretungsverbot für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen dazu gehören.
Seit dem 1. März 2022 ist eine Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener langfristiger Vertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Die neue Regelung gilt nicht für Altverträge, auch wenn die Verlängerung tatsächlich erst nach dem 1. März 2022 erfolgt.
Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate lang laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Neu ist, dass eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit jetzt nur zulässig ist, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht. Der Anbieter hat auch Hinweispflichten gegenüber dem Kunden.
2. in Verträgen mit Endverbrauchern und Unternehmen:
"Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse"
"Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen"
sowie "Gerichtsstandvereinbarungen", soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden. Zulässig wäre z.B. die Vereinbarung: "Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig."
3. Überraschende Klausel