16. März 2010 09:39APDRom/Italien
Vatikan erwägt Aufhebung der Verjährung für Missbrauch
Rom/Italien, 16.03.2010/APD Der Vatikan erwägt eine Aufhebung der zehnjährigen Verjährungsfrist für Missbrauchsdelikte. Die Praxis zeige, dass "eine Zehn-Jahres-Frist dieser Typologie von Fällen nicht angemessen" sei, erklärte Charles J. Scicluna, Strafverfolger der Glaubenskongregation für schwere kirchenrechtliche Vergehen. "Es wäre wünschenswert, zum früheren System zurückzukehren, nach dem es für schwerwiegende Vergehen keine Verjährung gibt", sagte er der italienischen Tageszeitung "Avvenire" am vergangenen Wochenende.
Scicluna bezog sich dabei auf das römisch-katholische Kirchenrecht vor 1898, das bis dahin keine zeitliche Begrenzung für eine kirchliche Strafverfolgung kannte. 2001 legte der Papsterlass "De delictis gravioribus" (Über schwerwiegende Vergehen) für die kirchendisziplinarische Ahndung von Verstößen gegen das klerikale Keuschheitsgebot eine Verjährung von zehn Jahren fest, bei Missbrauch von Minderjährigen beginnen die zehn Jahre mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs.
Wie die Agentur Kathpress meldet verwies der Kirchenjurist darauf, dass Papst Johannes Paul II. bereits 2002 die Vollmacht erteilt habe, in begründeten Einzelfällen von der Verjährung abzusehen. Diese Ausnahme werde "normalerweise auch gewährt", so Scicluna. Zu den "schwerwiegenden Vergehen" zählen nach dem Kirchenrecht auch Verstöße gegen das Beichtgeheimnis und gegen die Eucharistie.
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Rom/Italien, 16.03.2010/APD Der Vatikan erwägt eine Aufhebung der zehnjährigen Verjährungsfrist für Missbrauchsdelikte. Die Praxis zeige, dass "eine Zehn-Jahres-Frist dieser Typologie von Fällen nicht angemessen" sei, erklärte Charles J. Scicluna, Strafverfolger der Glaubenskongregation für schwere kirchenrechtliche Vergehen. "Es wäre wünschenswert, zum früheren System zurückzukehren, nach dem es für schwerwiegende Vergehen keine Verjährung gibt", sagte er der italienischen Tageszeitung "Avvenire" am vergangenen Wochenende.
Scicluna bezog sich dabei auf das römisch-katholische Kirchenrecht vor 1898, das bis dahin keine zeitliche Begrenzung für eine kirchliche Strafverfolgung kannte. 2001 legte der Papsterlass "De delictis gravioribus" (Über schwerwiegende Vergehen) für die kirchendisziplinarische Ahndung von Verstößen gegen das klerikale Keuschheitsgebot eine Verjährung von zehn Jahren fest, bei Missbrauch von Minderjährigen beginnen die zehn Jahre mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs.
Wie die Agentur Kathpress meldet verwies der Kirchenjurist darauf, dass Papst Johannes Paul II. bereits 2002 die Vollmacht erteilt habe, in begründeten Einzelfällen von der Verjährung abzusehen. Diese Ausnahme werde "normalerweise auch gewährt", so Scicluna. Zu den "schwerwiegenden Vergehen" zählen nach dem Kirchenrecht auch Verstöße gegen das Beichtgeheimnis und gegen die Eucharistie.
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